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   VG Sigmaringen, 16.02.2021 - 3 K 326/21   

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VG Sigmaringen, 16.02.2021 - 3 K 326/21 (https://dejure.org/2021,2660)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 16.02.2021 - 3 K 326/21 (https://dejure.org/2021,2660)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 16. Februar 2021 - 3 K 326/21 (https://dejure.org/2021,2660)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Biberach: Nächtliche Ausgangssperre noch rechtmäßig - Corona-Virus

  • VG Sigmaringen (Pressemitteilung)

    Biberach: Nächtliche Ausgangssperre noch rechtmäßig

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • VG Karlsruhe, 10.12.2020 - 2 K 5102/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Auszug aus VG Sigmaringen, 16.02.2021 - 3 K 326/21
    Denn mit Blick auf die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kommt es auf die Qualifizierung der angegriffenen Maßnahme als Verwaltungsakt - hier Allgemeinverfügung - durch die Behörde an (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 01. Februar 1963 - IV C 9/63 -, juris; siehe auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris; VG München, Beschluss vom 24. März 2020 - M 26 S 20.1252 -, juris).

    Ein behördliches Interesse daran, eine offenbar rechtswidrige Verfügung sofort zu vollziehen, ist rechtlich nicht anerkennenswert und muss daher in der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung in der Regel hinter dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, zurückstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 9 S 938/09 -, juris; Beschluss vom 12. November 1997 - 9 S 2530/97 -, juris; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 10 AS 02.348 -, juris; Beschluss vom 09. März 1999 - 3 CS 98.3596 -, juris; vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris).

    Dies ist insbesondere der Fall, sofern die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Maßnahme jedenfalls vorliegen, Zweifel an der konkreten Maßnahme jedoch aus formellen Gründen bestehen (im Ergebnis ebenfalls Bayerischer VGH, Beschluss vom 08. Oktober 1987 - 20 CS 87.02821 -, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 157; siehe hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris).

    Denn in Bezug auf die sofortige Vollziehbarkeit können die Interessen der Beteiligten ausnahmsweise eine Bedeutung erlangen, die von derjenigen abweicht, die an sich dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens entsprechen würde (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris, m.w.N.).

    Nach summarischer Prüfung bestehen jedoch Bedenken, ob die vom Antragsgegner verhängten Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit überhaupt in Form einer Allgemeinverfügung erlassen werden konnten oder ob die getroffene Regelung nur in Form einer Rechtsverordnung hätte ergehen dürfen (s. bereits VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris Rn. 48 ff., dort ausf. zu Ausgangsbeschränkungen nach dem IfSG und insbesondere auch zum Folgenden).

    Die mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung angeordnete abendliche nächtliche Ausgangsbeschränkung im Zeitraum von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr ist voraussichtlich geeignet, die in dieser Verfügung zum Ausdruck kommenden Zwecke (insbesondere auch die Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik des Infektionsgeschehens mit Blick auf mutierte Virusvarianten) zu fördern, wobei es auf eine vollständige Zielerreichung insoweit nicht ankommt; vielmehr kommt es darauf an, dass die getroffene Maßnahme "ein Schritt in die richtige Richtung" ist (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 L 31/21.WI -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris, m.w.N.).

    Verringert werden damit die Kontaktmöglichkeiten während der Abendstunden im vor allem auch privaten (häuslichen) Bereich, die erfahrungsgemäß durch eine eher gelöste Stimmung geprägt sind und nach allgemeiner Lebenserfahrung einen - in den im Pandemiefall bereits ausreichenden Einzelfällen - einen engen persönlichen Kontakt erwarten lassen (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2021 - 2 K 5102/20 -, juris).

    Gerade auch im Landkreis Biberach muss - angesichts des durch den Antragsgegner (für das hier vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in ausreichendem Maße) angeführten diffusen Infektionsgeschehens - auch der private Bereich als wesentliche (Teil-)Quelle der Neuinfektionen angenommen werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2021 - 2 K 5102/20 -, juris).

    Vor diesem Hintergrund sind andere, die Rechte des Antragstellers schonendere und mithin mildere Maßnahmen (zu diesem Maßstab vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Oktober 2020 - 1 S 2871/20-, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2021 - 2 K 5102/20 -, juris) vorliegend nicht ersichtlich und abgesehen davon seitens des Antragstellers auch nicht angeführt worden.

    Es liegt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) des Antragstellers (zu einer Beeinträchtigung auch der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG durch Verfügungen der vorliegenden Art vgl. VG München, Beschluss vom 24. März 2020 - M 26 S 20.1251 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 K 5102/20 -, juris) vor.

    Zu betrachten sind in diesem Zusammenhang die Folgen eines Vollzugs bei späterem Erfolg des Antragstellers mit einem (potentiellen) Rechtsbehelf in der Hauptsache mit den Folgen einer Suspendierung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung bei späterer Erfolglosigkeit des Antragstellers mit einem solchen Rechtsbehelf (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

    Auszug aus VG Sigmaringen, 16.02.2021 - 3 K 326/21
    Der Erlass nächtlicher Ausgangsbeschränkungen im Sinne des § 28a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 IfSG kommt nur dann in Betracht, wenn der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen voraussichtlich einen wesentlichen, im Umfang gewichtigen Anstieg der Infektionszahlen oder vergleichbar schwerwiegende Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zur Folge hätte (in Anlehnung an VGH Mannheim, Beschluss vom 05.02.2021 - 1 S 321/21 -, juris).

    Nach Aufhebung von § 1 c dieser Verordnung infolge des Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.02.2021 (1 S 321/21) habe das Ministerium für Soziales und Integration des Antragsgegners mit Schreiben vom 10. Februar 2021 dessen Aufhebung durch einen Erlass zu regionalen Ausgangsbeschränkungen unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens ausgeglichen.

    Durch das in einigen Kreisen abflachende Infektionsgeschehen habe der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 08.02.2021 (1 S 321/21) entschieden, dass eine generelle Ausgangsbeschränkung in Baden-Württemberg nicht mehr rechtmäßig sei.

    Unstreitig handelt es sich bei der durch das Corona-Virus verursachten Erkrankung um eine übertragbare Erkrankung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (so auch etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, juris; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 1 S 3156/30 -, juris; siehe auch etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 3 K 4418/20 -, juris).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 05.02.2021 - 1 S 321/21 -, juris zu der Frage, wann von einer erheblichen Gefährdung in diesem Sinne auszugehen sei, ausgeführt:.

    Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 28 a Abs. 3 IfSG, in dessen normsystematischen Zusammenhang § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2021 - 1 S 321/21 -, juris).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 16.02.2021 - 3 K 326/21
    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, juris; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris).

    Lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel - entsprechend dieser Wertung - das Vollzugsinteresse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 05. März 1999 - 4 A 7.98 und 4 AR 3.98 -, juris).

    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, etwa wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris).

  • VG Wiesbaden, 15.01.2021 - 7 L 31/21

    Coronavirus: Allgemeinverfügung des Landkreises Limburg-Weilburg teilweise

    Auszug aus VG Sigmaringen, 16.02.2021 - 3 K 326/21
    Die mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung angeordnete abendliche nächtliche Ausgangsbeschränkung im Zeitraum von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr ist voraussichtlich geeignet, die in dieser Verfügung zum Ausdruck kommenden Zwecke (insbesondere auch die Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik des Infektionsgeschehens mit Blick auf mutierte Virusvarianten) zu fördern, wobei es auf eine vollständige Zielerreichung insoweit nicht ankommt; vielmehr kommt es darauf an, dass die getroffene Maßnahme "ein Schritt in die richtige Richtung" ist (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 L 31/21.WI -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris, m.w.N.).

    Denn dem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers, der sich lediglich auf eine Dauer von acht Tagesstunden erstreckt, die zu großen Teilen in der üblichen Schlafenszeit zwischen 0 Uhr und 5 Uhr gelegen ist, stehen erhebliche Gefahren für hochrangige Schutzgüter wie das Leben, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen gegenüber, und zwar insbesondere derjenigen Menschen, die einer Risikogruppe angehören (so auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 L 31/21.WI -, juris).

  • VGH Bayern, 11.01.2021 - 20 NE 20.3030

    Nächtliche Ausgangsbeschränkung aufgrund der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Sigmaringen, 16.02.2021 - 3 K 326/21
    Daraus folgt zugleich, dass sich der begründungspflichtige (vgl. § 28 a Abs. 5 Satz 1 IfSG) und darlegungsbelastete Antragsgegner nicht darauf beschränken kann, aufzuzeigen, dass der Verzicht auf eine bzw. die Aufhebung einer bereits normierten Aufenthaltsbeschränkungen zu Nachteilen führen könnte, sondern dass er ausgehend von einer auf den aktuellen Erkenntnissen beruhenden, nachvollziehbaren Prognose substantiiert darlegen muss, dass diese auch bei Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen und ausgehend von dem konkreten und aktuellen Pandemiegeschehen (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 11.01.2021 - 20 NE 20.3030 - BeckRS 2021, 163; dem folgend Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, IfSG, 3. Ed., § 28a Rn. 35, 39), voraussichtlich einen wesentlichen, im Umfang gewichtigen Anstieg der Infektionszahlen oder vergleichbar schwerwiegende Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zur Folge hätte.

    Diese Darlegungsanforderungen dürfen auf der anderen Seite auch nicht überspannt werden, da auch zu berücksichtigen ist, dass der Antragsgegner - was vom Willen des Bundesgesetzgebers umfasst ist - eine ex ante-Prognose (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.01.2021, a.a.O.) auf der Grundlage des derzeit nur vorhandenen, sich in der dynamischen Pandemie stets fortentwickelnden Erkenntnismaterials zu treffen hat.

  • VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4418/20

    Pandemiebedingt vorgezogener Sperrzeitbeginn für Gaststätten und

    Auszug aus VG Sigmaringen, 16.02.2021 - 3 K 326/21
    Unstreitig handelt es sich bei der durch das Corona-Virus verursachten Erkrankung um eine übertragbare Erkrankung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (so auch etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, juris; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 1 S 3156/30 -, juris; siehe auch etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 3 K 4418/20 -, juris).

    Nach seinem Wortlaut, seinem Sinn sowie dem Willen des Gesetzgebers ermächtigt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch zu Maßnahmen gegenüber - wie auch vorliegend erfolgt - Nichtstörern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2020 - 1 S 1003/20 -, juris; Beschluss vom 09. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 3 K 4418/20 -, juris).

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 16.02.2021 - 3 K 326/21
    Der Wortlaut ("erheblich") und die aus den oben zitierten Materialien erkennbare Zielsetzung des Gesetzgebers, den im verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgebot (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Grundsatz der Erforderlichkeit wegen der großen Eingriffsintensität von Ausgangsbeschränkungen besonders hervorzuheben, lässt deshalb den Schluss zu, dass Ausgangsbeschränkungen nicht bereits dann zulässig sind, wenn ihr Unterlassen zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führt, sondern dass dies nur dann in Betracht kommt, wenn der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch unter Berücksichtigung aller anderen ergriffenen Maßnahmen zu einer wesentlichen, im Umfang der Gefahrenrealisierung gewichtigen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führen würde (vgl. zu dem vom Bundesgesetzgeber gewählten Begriff der "erheblichen konkreten Gefahr für Leib (und) Leben" in § 60 Abs. 7 AufenthG etwa ähnlich BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 1 S 2871/20

    Corona-Krise; Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und

    Auszug aus VG Sigmaringen, 16.02.2021 - 3 K 326/21
    Vor diesem Hintergrund sind andere, die Rechte des Antragstellers schonendere und mithin mildere Maßnahmen (zu diesem Maßstab vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Oktober 2020 - 1 S 2871/20-, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2021 - 2 K 5102/20 -, juris) vorliegend nicht ersichtlich und abgesehen davon seitens des Antragstellers auch nicht angeführt worden.
  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 A 7.98

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung - Erteilung einer

    Auszug aus VG Sigmaringen, 16.02.2021 - 3 K 326/21
    Lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel - entsprechend dieser Wertung - das Vollzugsinteresse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 05. März 1999 - 4 A 7.98 und 4 AR 3.98 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 9 S 938/09

    Ausschluss eines Schülers aus dem Unterricht wegen Beleidigung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 16.02.2021 - 3 K 326/21
    Ein behördliches Interesse daran, eine offenbar rechtswidrige Verfügung sofort zu vollziehen, ist rechtlich nicht anerkennenswert und muss daher in der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung in der Regel hinter dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, zurückstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 9 S 938/09 -, juris; Beschluss vom 12. November 1997 - 9 S 2530/97 -, juris; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 10 AS 02.348 -, juris; Beschluss vom 09. März 1999 - 3 CS 98.3596 -, juris; vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1997 - 9 S 2530/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel; veterinärrechtliche Verfügung

  • VGH Bayern, 09.03.1999 - 3 CS 98.3596
  • VGH Bayern, 21.02.2002 - 10 AS 02.348

    Sofortvollzug der Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen, im Bereich der

  • VG München, 24.03.2020 - M 26 S 20.1252

    Corona-Pandemie - Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen in zwei Einzelfällen

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

  • VG Sigmaringen, 02.02.2021 - 3 K 4481/20

    Aufenthaltserlaubnis; Berufsausbildung; Ausbildungsverhältnis;

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2020 - 1 S 1003/20

    Eilantrag eines Spielhallenbetreibers gegen Corona-Verordnung abgelehnt

  • BVerwG, 01.10.1963 - IV C 9.63

    Wasserschutzgebietsverordnung I - Abgrenzung Verwaltungsakt - Allgemeinverfügung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2003 - 5 S 1274/03

    Biotopschutz - Allgemeinverfügung - gemeindliche Planungshoheit

  • VGH Bayern, 08.10.1987 - 20 CS 87.02821
  • VG Sigmaringen, 15.04.2021 - 3 K 1060/21

    Ausgangsbeschränkungen; nächtliche Ausgangsbeschränkungen; erhebliche Gefährdung;

    Es stellt sich nach wie vor (vgl. bereits Kammerbeschluss vom 16.02.2021 - 3 K 326/21 -, juris) als offen dar, ob das Gebiet eines gesamten Landkreises betreffende nächtliche Ausgangsbeschränkungen in Form einer Allgemeinverfügung ergehen können.

    Denn mit Blick auf die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kommt es auf die Qualifizierung der angegriffenen Maßnahme als Verwaltungsakt - hier Allgemeinverfügung - durch die Behörde an (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 01. Februar 1963 - IV C 9/63 -, juris; siehe auch bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 K 326/21 -, juris, m.w.N.).

    Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 IfSG, wie § 1 Abs. 6 a Satz 1 dieser Verordnung es fordert, liegt vor; das Bestehen einer solchen hat der Deutsche Bundestag bereits mit Beschluss vom 27. März 2020 festgestellt (vgl. hierzu auch bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 K 326/21 -, juris).

    Nach summarischer Prüfung bestehen jedoch Bedenken, ob die vom Antragsgegner verhängten Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit überhaupt in Form einer Allgemeinverfügung erlassen werden konnten (vgl. hierzu bereits ausführlich VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 K 326/21 -, juris).

    Einer abschließenden Klärung ist diese in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung insgesamt uneinheitlich beantwortete Rechtsfrage (für die Zulässigkeit der Handlungsform eines Verwaltungsakts etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 9 K 66/21 -, juris; gegen die Zulässigkeit der Handlungsform eines Verwaltungsakts in Konstellationen der vorliegenden Art vgl. etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 7 L 951/20 -, juris; diese Rechtsfrage im Ergebnis offenlassend etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. April 2021 - 1 S 1122/21; VG Minden, Beschluss vom 08. Januar 2021 - 7 L 12/21 -, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 03. Februar 2021 - 3 L 84/21.KO -, juris mit Tendenz - allerdings ohne nähere Begründung - zur Zulässigkeit der Handlungsform der Allgemeinverfügung; siehe auch bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 K 326/21 -, juris) auch in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz nicht zugänglich.

    Unstreitig handelt es sich bei der durch das Corona-Virus verursachten Erkrankung um eine übertragbare Erkrankung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und liegen angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie nach wie vor die weiteren Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, wonach die Feststellung Kranker, Krankheitsverdächtigter, Ansteckungsverdächtigter oder Ausscheider erforderlich ist bzw. feststehen muss, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war (vgl. hierzu bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 K 326/21 - , juris, m.w.N.).

    In ihrem Beschluss vom 16.02.2021 - 3 K 326/21 -, juris hatte die Kammer es mit Blick auf die noch nicht in hinreichendem Maße absehbaren Folgen zwar noch als offen angesehen, ob auch zukünftig das mit der Virusmutation B.1.1.7 einhergehende Risiko Grundlage einer Regelung der streitgegenständlichen Art sein können wird.

    Die mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung angeordneten nächtlichen Ausgangsbeschränkungen im Zeitraum von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr sind bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich geeignet, dieses Ziel zu fördern (zu diesem Maßstab vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 1 S 3156/20 -, juris, m.w.N.), wobei es auf eine vollständige Zielerreichung insoweit nicht ankommt; vielmehr kommt es darauf an, dass die getroffene Maßnahme "ein Schritt in die richtige Richtung" ist (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 L 31/21.WI -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris, m.w.N.; vgl. insoweit auch bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 K 326/21 -, juris).

    Verringert werden damit die Kontaktmöglichkeiten während der Abend- und Nachtstunden im vor allem auch privaten (häuslichen) Bereich, die erfahrungsgemäß durch eine eher gelöste Stimmung geprägt sind und nach allgemeiner Lebenserfahrung einen - in den im Pandemiefall bereits ausreichenden Einzelfällen - engen persönlichen Kontakt erwarten lassen (vgl. hierzu ebenfalls bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 K 326/21 -, juris).

    Dies gilt umso mehr, als angesichts des diffusen Infektionsgeschehens, auf das der Antragsgegner in den Gründen der Allgemeinverfügung verweist, der private Bereich als wesentliche (Teil-)Quelle der Neuinfektionen angenommen werden muss (vgl. bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 K 326/21 -, juris unter Verweis auf VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris).

    Es liegt (nach wie vor) keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) des Antragstellers vor, denn dem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers, der sich lediglich auf eine Dauer von acht Tagesstunden erstreckt, die zu großen Teilen in der üblichen Schlafenszeit zwischen 0 Uhr und 5 Uhr gelegen ist, stehen erhebliche Gefahren für hochrangige Schutzgüter wie das Leben, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen gegenüber, und zwar insbesondere derjenigen Menschen, die einer Risikogruppe angehören (s. bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 K 326/21 -, juris).

    Auch demgegenüber müssen die Eingriffe des Antragstellers in dessen allgemeine Handlungsfreiheit und Freizügigkeit im konkreten Fall zurücktreten (so ebenfalls bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 K 326/21 -, juris).

    Zudem ist dies auch im Falle vergleichbar gewichtiger Gründe der Fall, so dass im jeweiligen konkreten Einzelfall die mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung verbundenen Wirkungen weiter abgemildert werden können (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 K 326/21 -, juris).

  • VG Bremen, 09.04.2021 - 5 V 652/21

    Corona-Maßnahmen - Ausgangssperre

    In der erstinstanzlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob eine Ausgangssperre in Gestalt einer Allgemeinverfügung zulässig ist oder ob eine solche nur in Gestalt einer Rechtsverordnung verhängt werden darf (die Form einer Allgemeinverfügung ablehnend: VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.12.2020 - 2 K 5102/20 - VG Sigmaringen, Beschl. v. 16.02.2021 - 3 K 326/21 - VG Aachen, Beschl. v. 23.12.2020 - 7 L 951/20 - a.A. VG Ansbach, Beschl. v. 27.03.2020 - AN 18 S 20.00538 -, alle juris).

    Als geeignetes Abgrenzungskriterium für Allgemeinverfügungen von Rechtsnormen ist neben der räumlichen Weite des Geltungsbereichs der Regelung (vgl. VGH BW, Beschl. v. 08.09.2003 - 5 S 1274/03 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 15.03.2016 - 8 BV 14.1102 -, juris Rn. 22) auch deren Anlass, der in Bezug genommene Lebenssachverhalt und der zeitliche Rahmen der Regelung in Betracht zu ziehen (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 16.02.2021 - 3 K 326/21 -, juris Rn. 49).

  • VG Hannover, 02.04.2021 - 15 B 2883/21

    Allgemeinverfügung; Ausgangsbeschränkung; Ausgangssperre; Corona-Pandemie;

    Darzulegen hat die Antragsgegnerin nach dem oben Gesagtem ausgehend von einer auf den aktuellen Erkenntnissen beruhenden, nachvollziehbaren Prognose (in substantiierter Weise), dass der Verzicht auf die angeordneten abendlichen und nächtlichen Ausgangsbeschränkungen auch bei Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen und ausgehend von dem konkreten und aktuellen Pandemiegeschehen voraussichtlich einen wesentlichen, im Umfang gewichtigen Anstieg der Infektionszahlen oder vergleichbar schwerwiegende Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus zur Folge hätte (vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 K 326/21 -, juris, Rn. 68 f.).
  • OLG Schleswig, 17.05.2021 - I OLG 86/21
    Als geeignetes Abgrenzungskriterium für Allgemeinverfügungen von Rechtsnormen ist neben der räumlichen Weite des Geltungsbereichs der Regelung (vgl. VGH BW, Beschluss vom 08.09.2003 ­ 5 S 1274/03 juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 15.03.2016 ­ 8 BV 14.1102 ­, juris Rn. 22) auch deren Anlass, der in Bezug genommene Lebenssachverhalt und der zeitliche Rahmen der Regelung in Betracht zu ziehen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 16.02.2021 ­ 3 K 326/21 ­, juris Rn. 49).
  • VG Freiburg, 24.06.2021 - 7 K 1948/21

    Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde für Zutritts- und Teilnahmeverbote zu

    Ein behördliches Interesse daran, eine offenbar rechtswidrige Verfügung sofort zu vollziehen, ist rechtlich nicht anerkennenswert und muss daher in der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung in der Regel hinter dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, zurückstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.06.2009 - 9 S 938/09 -, juris; Beschl. v. 12.11.1997 - 9 S 2530/97 -, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 16.02.2021 - 3 K 326/21 -, juris).
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